Satzung Lesen
V E R E I N S S A T Z U N G
des Vereins „Country & Western Roadies Harz-Mountains e.V.”
in Bad Lauterberg im Harz
§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Country & Western Roadies Harz-Mountains".
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Lauterberg im Harz.
Der Verein wurde am 26.03.2010 errichtet.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Countrykultur und der Jugendarbeit. Die Jugendpflege wird als besondere Aufgabe angesehen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein das Verständnis für die Geschichte, das Brauchtum und die Kultur des amerikanischen Country und Western weckt und pflegt.
(5) Durch Veröffentlichungen und Vorführungen von Linedance sucht der Verein seine Aufgaben und Ziele der Bevölkerung nahe zu bringen. Das besondere Anliegen ist, die Jugend für die Ziele des Vereins zu gewinnen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet abschließend der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung des Bewerbers; der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder erfolgt nur bei Vertretung durch einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile.
Zum Ehrenmitglied wird auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt, wer sich um die
Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen
Vereinsmitglieder, sie sind aber von der Zahlung eines Beitrags befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder sonst das Ansehen und die
Belange des Vereins schädigt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Mitgliederversammlung und vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine
etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss verliert das Mitglied seine Rechte aus der Mitgliedschaft.
Mit der Einleitung des Streichungs- oder Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des betroffenen Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Auf Antrag kann eine Reduzierung des Jahresbeitrags einzelner Mitglieder unter Darlegung besonderer Umstände durch Vorstandsbeschluss erfolgen
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit in den vorgenannten Organen ist ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die : Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer und schriftlicher Abstimmung. Wenn jedoch sämtliche anwesenden
Stimmberechtigten darauf verzichten, kann auch durch Zuruf abgestimmt werden. Jedes Vorstandsmitglied oder
Mitglied des erweiterten Vorstands ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeitdauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Scheidet der l. Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum
Zwecke der unverzüglichen Neuwahl einzuberufen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellv. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von 3 Tagen eingehalten werden; einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellv. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich beschließen, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand soll und kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Schriftführer,
b) dem stv. Schriftführer,
c) dem stv. Kassenwart
Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstand erfolgt in getrennten Wahlgängen in der ordentlichen Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand lädt die Mitglieder des erweiterten Vorstands nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen ein.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Wahl zweier Kassenprüfer für je drei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr, spätestens im l. Quartal des folgenden Geschäftsjahres, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks sind immer mit der Tagesordnung vorab mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später oder erst in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Einer Zweckänderung des Vereins müssen sämtliche Vereinsmitglieder zustimmen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Kassenführung
Die Kassenführung geschieht durch den Kassenwart.
Der Kassenwart erhält eine von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzende Vergütung.
§ 15 Kassenprüfung
Das Kassenwesen ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenprüfung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, dass sie in dieser Zeit den Prüfbericht erstellen können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte zu prüfen.
Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Allerdings dürfen sie nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
In der ordentliche Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis Ihrer Prüfung mündlich zu berichten. Bei einem etwaigen vorzeitigen Ausscheiden des Kassenwarts aus seinem Amt ist eine Kassenprüfung durchzuführen.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder, die im Jahr der abgeschlossenen
Auflösung ihren Beitrag bezahlt haben.
§ 17 Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03. 2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Göttingen in Kraft.
Die Genehmigung durch das Amtsgericht Göttingen erfolgte am 10.05.2017.
Bad Lauterberg im Harz, den 11.05.2017